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Partnerschaftsvermittlungsvertrag: Sittenwidrigkeit bei Zustandekommen auf Grund eines sog. Lockvogelangebots

Mal über den Tellerrand geschaut, eine interessante Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. I-15 U 148/05, 15 U 148/05) vom 13.09.2006 zum Thema Sittenwidrigkeit eines Vertrages mit einer Partnerschaftsvermittlung

Orientierungssatz

1. Ein Kunde eines Partnerschaftsvermittlungsinstituts hat einen Anspruch auf Rückzahlung des entrichteten Honorars (hier: 7.900 Euro) aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB, wenn der Partnerschaftsvermittlungsvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, weil davon auszugehen ist, dass dieser aufgrund eines sog. Lockvogelangebots zustande gekommen ist (Rn.15)(Rn.16).

2. Ein sog. Lockvogelangebot liegt vor, wenn ein Partnerschaftsvermittlungsinstitut mit der Kontaktanzeige einer angeblich partnersuchenden Kundin unter Verwendung des Originallichtbildes in der Kenntnis wirbt, dass diese Kundin in Wahrheit nicht vermittlungsbereit ist und den partnersuchenden Interessenten für eine Kontaktaufnahme insbesondere ein Treffen von vornherein nicht zur Verfügung steht (Rn.17).

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