↓ Archives ↓

Archive → January, 2010

Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft

Ein Auswahlverfahren, welches einen kurzen telefonischen Erstkontakt mit Bewerbern für eine Tätigkeit als Postzusteller vorsieht, kann Bewerber, deren Muttersprache nicht deutsch ist, wegen ihrer ethnischen Herkunft mittelbar benachteiligen.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat ein Unternehmen der Postbranche zur Zahlung von Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz an einen in der Elfenbeinküste geborenen Stellenbewerber verurteilt. Das Arbeitsgericht sieht in der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für Postzusteller durch das Unternehmen einen Verstoß gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AGG).

Die Beklagte suchte Postzusteller, die laut Stellenausschreibung die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen sollten. Der Kläger, dessen Muttersprache Französisch ist, bewarb sich bei der Beklagten.

Bei Bewerbungen dieser Art nimmt die Beklagte üblicherweise den Erstkontakt über das Telefon auf. Auch der Kläger wurde aufgrund seiner Bewerbung von einer Mitarbeiterin der Beklagten angerufen, die ihn fragte, ob er Fahrrad fahren könne. Da die Mitarbeiterin bei dem Telefongespräch zu der Einschätzung gelangte, dass der Kläger sich nicht ansprechend klar und deutlich in deutscher Sprache auszudrücken vermochte, wurde die Bewerbung des Klägers abgelehnt.

In der Vorgehensweise der Beklagten liegt eine mittelbare Benachteiligung von Bewerbern, deren Muttersprache nicht deutsch ist. Denn für Angehörige anderer Ethnien ist es typischerweise schwerer als für muttersprachlich deutsche Bewerber, bei dem telefonischen Erstkontakt ein ansprechend klares und deutliches Ausdrucksvermögen in deutscher Sprache zu zeigen.

Das von der Beklagten angewandte Auswahlverfahren ist nicht durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt (§ 3 Abs. 2 AGG). Das Verfahren ist weder geeignet noch erforderlich um zu ermitteln, ob ein Bewerber die für die Tätigkeit eines Postzustellers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift mitbringt. Denn zum einen ist ein kurzer telefonischer Kontakt keine hinreichende Grundlage, um die sprachlichen Fähigkeiten des Bewerbers festzustellen. Zum anderen ist das von der Beklagten herangezogene  Auswahlkriterium – nämlich das ansprechend klare und deutliche Ausdrucksvermögen in deutscher Sprache (am Telefon) – für die zu besetzende Stelle eines Postzustellers nicht angemessen. Erforderlich für einen Postzusteller ist lediglich eine für die Kundenkommunikation und die Kommunikation mit dem Arbeitgeber und den Kollegen hinreichende Sprachkenntnis in Wort und Schrift.

Arbeitsgericht Hamburg,  Urteil vom 26.1.2010.

Kapitän der MS Hansa Stavanger wehrt sich gegen betriebsbedingte Kündung

Herr Krzysztof Kotiuk, Kapitän des Containerschiffs MS Hansa Stavanger während des Piratenüberfalls auf das Schiff vor der Küste Somalias im Jahr 2009, wehrt sich vor dem Arbeitsgericht gegen eine betriebsbedingte Kündigung des Heuerverhältnisses durch die Reederei Leonhardt & Blumberg und macht Schadensersatzansprüche geltend.

Herr Krzystof Kotiuk wurde im Juli 2008 von der Reederei Leonhardt & Blumberg als Kapitän angeheuert. Er führte das Containerschiff MS Hansa Stavanger zum Zeitpunkt des Piratenüberfalls auf dieses Schiff vor der somalischen Küste am 4. April 2009 und befand sich gemeinsam mit der Mannschaft bis zum 3. August 2009 in der Gewalt der Piraten.

Die Reederei hat den Heuervertrag mit Herrn Kotiuk zum 31. Dezember 2009 betriebsbedingt gekündigt. Diese Kündigung greift Herr Kotiuk mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg an. Daneben macht er Schadensersatzansprüche wegen erlittener materieller und immaterieller Schäden geltend. Herr Kotiuk hält die Entschädigung, die die Reederei ihm für den Ersatz des Schadens an seinem persönlichen Eigentum bisher gezahlt hat, für nicht ausreichend. Zur Begründung der geforderten Ersatzleistung für immaterielle Schäden führt Herr Kotiuk an, die Reederei habe durch hinhaltendes Taktieren die Dauer der von den Piraten verursachten Freiheitsberaubung mit verursacht. Eine Stellungnahme der Reederei zu der Klage liegt zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht vor.

Der Gütetermin findet statt am Donnerstag, den 14. Januar 2010, 13.15 Uhr, Sitzungssaal 113, Osterbekstraße 96, 22083 Hamburg

Der Gütetermin dient in erster Linie dem Führen von Gesprächen über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits. Falls keine Einigung der Parteien erfolgt, wird das Verfahren fortgeführt und ein Kammertermin anberaumt. Das Gericht hat die Parteien zum Gütetermin nicht persönlich geladen.