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Kein Verbot für Streiks gegen kirchliche Arbeitgeber, die Tarifverträge anwenden
Das Arbeitsgericht Hamburg hat der Gewerkschaft Marburger Bund nicht generell verboten, in Mitgliedseinrichtungen des kirchlichen Arbeitgeberverbandes VKDA-NEK zu streiken. Eine auf das Verbot von Streikaufrufen und Streiks gerichtete Klage des VKDA-NEK blieb erfolglos.
Sind die Arbeitsbedingungen von kirchlichen Einrichtungen wie im Falle der Mitgliedseinrichtungen des VKDA-NEK tariflich geregelt, können weder das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirche und ihrer Einrichtungen noch der Grundsatz der Arbeitskampfparität ein generelles Streikverbot rechtfertigen.
Das Recht der Gewerkschaften, zum Streik aufzurufen und Streiks durchzuführen, gehört zur Tarifautonomie und ist durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Dieses Recht kann einer Gewerkschaft jedenfalls dann nicht unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirche genommen werden, wenn es um Streiks in kirchlichen Einrichtungen geht, in denen die Arbeitsbedingungen durch (kirchliche) Tarifverträge geregelt werden. Denn erst durch das Recht zum Streik wird ein Machtgleichgewicht zwischen Gewerkschaft und dem Verhandlungspartner auf Arbeitgeberseite hergestellt, das Tarifvertragsverhandlungen “auf Augenhöhe” ermöglicht.
Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht, dass die kirchlichen Arbeitgeber der Gewerkschaft im vorliegenden Fall den Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung angeboten haben, mit denen sich die Arbeitgeber für den Fall des Scheiterns der Tarifverhandlungen einer Zwangsschlichtung durch einen neutralen Schlichter unterwerfen. Ein durch Zwangsschlichtung erzielter Tarifvertrag, der aufgrund des Votums des Schlichters auch gegen den Willen einer Tarifpartei zustande kommen kann, steht einem Tarifvertrag, der am Ende einer Tarifauseinandersetzung von gleich starken Verhandlungspartnern einvernehmlich abgeschlossenen wird, nicht gleich.
Auch der Grundsatz der Kampfparität rechtfertigt ein Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen nicht. Zwar genießt die Entscheidung der kirchlichen Arbeitgeber, aufgrund ihres christlichen Selbstverständnisses auf Aussperrungen zu verzichten, grundrechtlichen Schutz. Der Aussperrungsverzicht kann jedoch nicht das generelle Verbot von Streiks nach sich ziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Kampfmittel der Aussperrung außerhalb des kirchlichen Bereichs nur dann zulässig ist, wenn aufgrund einer übermäßigen Kampfmaßnahme auf Arbeitnehmerseite das Kräftegleichgewicht zu Gunsten der Arbeitnehmer zu kippen droht. Nur in den Einzelfällen, in denen außerhalb des kirchlichen Bereichs Aussperrungen zulässig wären, kann nach dem Grundsatz der Kampfparität ein Streikverbot erwogen werden. Ein generelles Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen, die Tarifverträge anwenden, scheidet aus.
Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01.09.2010, Aktenzeichen 28 Ca 105/10