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Minderung des Reisepreises bei Ausfall der Hauptleistung einer Jagdreise

Leitsätze:
1. Sind bei einer Jagdreise nur der Flug, Transport und Unterkunft ordnungsgemäß durchgeführt worden, die angekündigten Drückjagden als vereinbarte Hauptleistung aber nicht zustandegekommen, so wiegt dieser Mangel so schwer, daß die Minderung des Reisepreises um 50% gerechtfertigt ist.
2. Bei einer Jagdreise wird zwar nicht der Jagderfolg als solcher geschuldet, der Reiseveranstalter muß aber die Voraussetzungen dafür schaffen, daß ein Jagderfolg möglich ist.

LG Göttingen, Urteil vom 19.03.1987, Az. 6 S 312/86