Archive → April, 2013
Kein tariflicher Mindestlohn für Toilettenfrau
Das ArbG Hamburg hat die Klage einer “Toilettenfrau” auf Zahlung des tariflichen Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung abgewiesen.
Die Klägerin war von April bis September 2012 als so genannte Sanitärbetreuerin für ein Dienstleistungsunternehmen in den Räumen eines großen Hamburger Warenhauses tätig. Sie hat für ihre Vollzeittäigkeit ein Grundgehalt von 600 Euro brutto erhalten. Zusätzlich hat der Arbeitgeber jedenfalls in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses freiwillige Prämien gezahlt. Die Klägerin hat die Zahlung des tariflichen Mindestlohns nach dem “Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland” vom 23.08.2011 von 8,82 Euro je Stunde verlangt.
Das ArbG Hamburg hat die Klage der Toilettenfrau abgewiesen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts findet der Mindestlohntarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die Klägerin, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, habe nicht konkret schildern und unter Beweis stellen können, dass ihre Betriebsabteilung überwiegend mit Reinigungsarbeiten beschäftigt worden ist.
Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des “Lohnwuchers” hat das Arbeitsgericht ebenfalls verneint. Lohnwucher komme nach der Rechtsprechung des BAG erst dann in Betracht, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Entgelts erreicht. Wegen einer wirksam vereinbarten Ausschlussfrist waren im vorliegenden Fall nur Ansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. In diesen Monaten habe die Klägerin bei Einrechnung der freiwillig gezahlten Prämien Stundenentgelte von ca. 6 Euro erzielt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dieses Gehalt weniger als 2/3 der branchenüblichen Vergütung beträgt.
Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28.03.2013, Aktenzeichen 7 Ca 541/12.
Der Klägerin kann gegen diese Entscheidung Berufung zum LArbG Hamburg einlegen.