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Keine Kündigung wegen Totenkopf Foto im Facebook Profil eines Polizisten
Das ArbG Hamburg hat am 18.09.2013 unter dem Aktenzeichen 27 Ca 207/13 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Polizeiangestellten wegen der Veröffentlichung eines Totenkopf-Fotos, aufgenommen vor einer jüdischen Schule, auf der Facebook-Seite des Angestellten, unwirksam ist und dieser weiterbeschäftigt werden muss.
Herr W., ein Angestellter im Polizeidienst, hat sich mit seiner Klage gegen die außerordentliche fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch seine Arbeitgeberin, die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) mit Schreiben vom 11.04.2013 gewehrt. Die FHH wirft Herrn W. vor, auf seiner persönlichen Facebook-Seite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht zu haben, das im Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde. Herr W. war dort als Objektschützer eingesetzt. Herr W. hat die Anfertigung und das Einstellen des Fotos auf seiner Facebook-Seite eingeräumt und angeführt, es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden. Er bedaure, dass er seinerzeit nicht erkannt habe, dass es unangemessen ist, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in verfassungsfeindlichen Organisationen politisch aktiv noch hege er ein nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut. Darüber hinaus wirft die FHH Herrn W. vor, in der Vergangenheit u.a. Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt zu haben. Dies bestreitet Herr W.
Das ArbG Hamburg hat festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Polizei nicht dargelegt und nachgewiesen, dass Herr W. das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt hat. Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung ist, sondern dass der Totenschädel vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang mit dem Totenschädel und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten. Die Darstellung der Polizei zu den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht sehen zu können.
Kapitän der MS Hansa Stavanger wehrt sich gegen betriebsbedingte Kündung
Herr Krzysztof Kotiuk, Kapitän des Containerschiffs MS Hansa Stavanger während des Piratenüberfalls auf das Schiff vor der Küste Somalias im Jahr 2009, wehrt sich vor dem Arbeitsgericht gegen eine betriebsbedingte Kündigung des Heuerverhältnisses durch die Reederei Leonhardt & Blumberg und macht Schadensersatzansprüche geltend.
Herr Krzystof Kotiuk wurde im Juli 2008 von der Reederei Leonhardt & Blumberg als Kapitän angeheuert. Er führte das Containerschiff MS Hansa Stavanger zum Zeitpunkt des Piratenüberfalls auf dieses Schiff vor der somalischen Küste am 4. April 2009 und befand sich gemeinsam mit der Mannschaft bis zum 3. August 2009 in der Gewalt der Piraten.
Die Reederei hat den Heuervertrag mit Herrn Kotiuk zum 31. Dezember 2009 betriebsbedingt gekündigt. Diese Kündigung greift Herr Kotiuk mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg an. Daneben macht er Schadensersatzansprüche wegen erlittener materieller und immaterieller Schäden geltend. Herr Kotiuk hält die Entschädigung, die die Reederei ihm für den Ersatz des Schadens an seinem persönlichen Eigentum bisher gezahlt hat, für nicht ausreichend. Zur Begründung der geforderten Ersatzleistung für immaterielle Schäden führt Herr Kotiuk an, die Reederei habe durch hinhaltendes Taktieren die Dauer der von den Piraten verursachten Freiheitsberaubung mit verursacht. Eine Stellungnahme der Reederei zu der Klage liegt zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht vor.
Der Gütetermin findet statt am Donnerstag, den 14. Januar 2010, 13.15 Uhr, Sitzungssaal 113, Osterbekstraße 96, 22083 Hamburg
Der Gütetermin dient in erster Linie dem Führen von Gesprächen über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits. Falls keine Einigung der Parteien erfolgt, wird das Verfahren fortgeführt und ein Kammertermin anberaumt. Das Gericht hat die Parteien zum Gütetermin nicht persönlich geladen.
Fristlose Kündigung und Urlaubsgewährung
Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der fristlos kündigt, nicht wirksam zugleich vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit seiner Kündigung Urlaub gewähren kann. Etwas anderes soll nur gelten, wenn sich der Arbeitgeber unbedingt verpflichtet, trotz seiner fristlosen Kündigung die Urlaubsvergütung zu zahlen.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Buchhalterin beschäftigt. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis selbst unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.1.2004 gekündigt hatte, sprach die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2003 eine außerordentliche Kündigung aus. Im Kündigungsschreiben heißt es u.a.: „Für den Fall, dass die vorstehend ausgesprochene Kündigung unwirksam sein sollte, stellen wir Sie hiermit vorsorglich von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche frei.“ Gegen die außerordentliche Kündigung wandte sich die Klägerin erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage und begehrte gleichzeitig die Zahlung von Urlaubsabgeltung. Deren Zahlung verweigerte die Beklagte mit der Begründung, sie habe den Urlaubsanspruch mit der vorsorglichen Freistellung erfüllt.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung verurteilt. Es hat den Urlaubsanspruch mit der vorsorglichen Freistellung nicht als erfüllt angesehen. Ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis beenden will, aber noch Urlaubsansprüche zu befriedigen hat, müsse sich entscheiden: Bei einer fristgemäßen Kündigung ist eine Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub möglich, bei einer fristlosen Kündigung ist der Urlaub im Falle der Vertragsbeendigung abzugelten. Das Arbeitsgericht hält es für widersprüchliches Verhalten, wenn ein Arbeitgeber einerseits behauptet, das Arbeitsverhältnis sei mit sofortiger Wirkung beendet und gleichzeitig Urlaub gewährt, obwohl der Freizeitanspruch nur im bestehenden Arbeitsverhältnis gewährt und genommen werden könne. Außerdem sei anerkannt, dass Urlaub nicht unter Vorbehalt erteilt werden kann. Drittens würde der Arbeitnehmer in eine sozialrechtlich unhaltbare Situation gebracht werden, weil er sich zur Vermeidung sozialrechtlicher Nachteile umgehend arbeitslos zu melden habe, andererseits kann er dem Arbeitsmarkt aber zur Vermittlung gar nicht zur Verfügung stehe, weil der Arbeitgeber ihm Urlaub gewährt hat. Viertens sei auch der Erholungszweck des Urlaubs in der vom Arbeitgeber geschaffenen ungewissen Situation nicht zu realisieren.
(Urteil vom 26.4.2004, Aktenzeichen 21 Ca 658/03)