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Kapitän der MS Hansa Stavanger wehrt sich gegen betriebsbedingte Kündung
Herr Krzysztof Kotiuk, Kapitän des Containerschiffs MS Hansa Stavanger während des Piratenüberfalls auf das Schiff vor der Küste Somalias im Jahr 2009, wehrt sich vor dem Arbeitsgericht gegen eine betriebsbedingte Kündigung des Heuerverhältnisses durch die Reederei Leonhardt & Blumberg und macht Schadensersatzansprüche geltend.
Herr Krzystof Kotiuk wurde im Juli 2008 von der Reederei Leonhardt & Blumberg als Kapitän angeheuert. Er führte das Containerschiff MS Hansa Stavanger zum Zeitpunkt des Piratenüberfalls auf dieses Schiff vor der somalischen Küste am 4. April 2009 und befand sich gemeinsam mit der Mannschaft bis zum 3. August 2009 in der Gewalt der Piraten.
Die Reederei hat den Heuervertrag mit Herrn Kotiuk zum 31. Dezember 2009 betriebsbedingt gekündigt. Diese Kündigung greift Herr Kotiuk mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg an. Daneben macht er Schadensersatzansprüche wegen erlittener materieller und immaterieller Schäden geltend. Herr Kotiuk hält die Entschädigung, die die Reederei ihm für den Ersatz des Schadens an seinem persönlichen Eigentum bisher gezahlt hat, für nicht ausreichend. Zur Begründung der geforderten Ersatzleistung für immaterielle Schäden führt Herr Kotiuk an, die Reederei habe durch hinhaltendes Taktieren die Dauer der von den Piraten verursachten Freiheitsberaubung mit verursacht. Eine Stellungnahme der Reederei zu der Klage liegt zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht vor.
Der Gütetermin findet statt am Donnerstag, den 14. Januar 2010, 13.15 Uhr, Sitzungssaal 113, Osterbekstraße 96, 22083 Hamburg
Der Gütetermin dient in erster Linie dem Führen von Gesprächen über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits. Falls keine Einigung der Parteien erfolgt, wird das Verfahren fortgeführt und ein Kammertermin anberaumt. Das Gericht hat die Parteien zum Gütetermin nicht persönlich geladen.
Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen
Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 4. Dezember 2007 (Aktenzeichen 20 Ca 105/07) die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in Höhe von 3 Monatsverdiensten verurteilt, weil sie die Bewerberin im Einstellungsverfahren wegen ihrer Religion benachteiligt habe.
Der beklagte Arbeitgeber ist der für Hamburg zuständige Landesverband des Diakonischen Werkes und als solcher Teil der Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche. Er hatte eine aus Mitteln des Bundes und der EU fremdfinanzierte Stelle für eine Sozialpädagogin/einen Sozialpädagogen in einem Teilprojekt „Integrationlotse Hamburg“ ausgeschrieben. In der Stellenanzeige heißt es: „Dieses Projekt ist ein Schulungs- und Informationsangebot für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen und Migranten“. Als diakonische Einrichtung setze er die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche voraus.
Auf diese Stellenanzeige bewarb sich die klagende Arbeitnehmerin. Sie ist Deutsche türkischer Herkunft und gehört keiner christlichen Kirche an. Auf Nachfrage des Arbeitgebers teilte die Arbeitnehmerin mit, sie sei gebürtige Muslimin, praktiziere aber keine Religion. Auf die Frage, ob sie sich den Eintritt in die Kirche vorstellen könne, teilte sie mit, sie halte dies nicht für nötig, da die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise.
Der Arbeitgeber lehnte die Bewerberin ab. Die Arbeitnehmerin fühlt sich dadurch wegen ihrer Religion sowie mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt und nimmt den Arbeitgeber auf Entschädigungszahlung in Anspruch. Dies lehnt der Arbeitgeber ab und begründet dies damit, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion gemäß § 9 Abs. 1 AGG zulässig sei, weil die christliche Religion unter Beachtung seines Selbstverständnisses sowohl im Hinblick auf sein Selbstbestimmungsrecht als auch nach Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung für die Mitarbeit im Diakonischen Werk darstelle.
Dieser Argumentation folgt die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg im Ergebnis nicht und führt in den Urteilsgründen in den Kernsätzen folgendes aus.
§ 9 Abs. 1 AGG sei richtlinienkonform (Artikel 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG vom 27.11.2000) auszulegen.
Bei richtlinienkonformer Auslegung sei das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft kein absoluter und abschließender Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung. Vielmehr dürfe für die konkrete Tätigkeit das Selbstverständnis der Kirche nur dann eine entscheidenden Rolle spielen, wenn diese dazu in einer direkten Beziehung stehe, was nicht für jegliche Tätigkeit bei der Kirche sondern nur für den sog. verkündungsnahen Bereich anzunehmen sei.
Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht berechtige den kirchlichen Arbeitgeber nicht, die Einstellung für Tätigkeiten im verkündungsfernen Bereich von der Kirchenzugehörigkeit abhängig zu machen. Dem sei die ausgeschriebene Stelle zuzurechnen.
Auch nach Art der Tätigkeit sei für die Stelle die Kirchenzugehörigkeit keine gerechtfertigte Anforderung.
Die öffentlichen Auftritte bei Behörden, Verbänden etc., wie nach der Stellenausschreibung vorgesehen, beträfen nicht den religiösen Hintergrund des Arbeitgebers, sondern unmittelbar das Projekt „Integrationslotse“. Dass und warum nur Personen mit Kirchenzugehörigkeit das Projektziel verwirklichen könnten, habe der Arbeitgeber nicht ausreichend darlegen können.
Die Kammer führt weiter aus, dass sowohl die umfassende Fremdfinanzierung des Projektes „Integrationslotse“ als auch die dringende Empfehlung im Zuwendungsbescheid, keine den Bewerberkreis einschränkenden Vorgaben zu machen und die Auswahl der Mitarbeiter neutral durchzuführen, gegen die christliche Prägung der in Frage stehenden Stelle spreche.
Gegen dieses Urteil ist für die unterlegene Arbeitgeberin das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg gegeben.