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Fristlose Kündigung und Urlaubsgewährung

Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der fristlos kündigt, nicht wirksam zugleich vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit seiner Kündigung Urlaub gewähren kann. Etwas anderes soll nur gelten, wenn sich der Arbeitgeber unbedingt verpflichtet, trotz seiner fristlosen Kündigung die Urlaubsvergütung zu zahlen.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Buchhalterin beschäftigt. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis selbst unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.1.2004 gekündigt hatte, sprach die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2003 eine außerordentliche Kündigung aus. Im Kündigungsschreiben heißt es u.a.: „Für den Fall, dass die vorstehend ausgesprochene Kündigung unwirksam sein sollte, stellen wir Sie hiermit vorsorglich von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche frei.“ Gegen die außerordentliche Kündigung wandte sich die Klägerin erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage und begehrte gleichzeitig die Zahlung von Urlaubsabgeltung. Deren Zahlung verweigerte die Beklagte mit der Begründung, sie habe den Urlaubsanspruch mit der vorsorglichen Freistellung erfüllt.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung verurteilt. Es hat den Urlaubsanspruch mit der vorsorglichen Freistellung nicht als erfüllt angesehen. Ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis beenden will, aber noch Urlaubsansprüche zu befriedigen hat, müsse sich entscheiden: Bei einer fristgemäßen Kündigung ist eine Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub möglich, bei einer fristlosen Kündigung ist der Urlaub im Falle der Vertragsbeendigung abzugelten. Das Arbeitsgericht hält es für widersprüchliches Verhalten, wenn ein Arbeitgeber einerseits behauptet, das Arbeitsverhältnis sei mit sofortiger Wirkung beendet und gleichzeitig Urlaub gewährt, obwohl der Freizeitanspruch nur im bestehenden Arbeitsverhältnis gewährt und genommen werden könne. Außerdem sei anerkannt, dass Urlaub nicht unter Vorbehalt erteilt werden kann. Drittens würde der Arbeitnehmer in eine sozialrechtlich unhaltbare Situation gebracht werden, weil er sich zur Vermeidung sozialrechtlicher Nachteile umgehend arbeitslos zu melden habe, andererseits kann er dem Arbeitsmarkt aber zur Vermittlung gar nicht zur Verfügung stehe, weil der Arbeitgeber ihm Urlaub gewährt hat. Viertens sei auch der Erholungszweck des Urlaubs in der vom Arbeitgeber geschaffenen ungewissen Situation nicht zu realisieren.

(Urteil vom 26.4.2004,  Aktenzeichen 21 Ca 658/03)

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