Kein Anspruch auf kostenlosen Betriebsparkplatz kraft betrieblicher Übung
Auch die Landesarbeitsgerichte außerhalb Hamburgs fällen interessante Urteile. So hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in Stuttgart kürzlich über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Bereitstellung eines kostenlosen Betriebsparkplatzes durch den Arbeitgeber ging. Laut Urteil des LArbG Stuttgart besteht kein Rechtsanspruch auf die fortgesetzte Nutzung eines solchen Parkplatzes durch den klagenden Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber im Rahmen von Neubaumaßnahmen die bislang bestehende Parkplatzsituation verändert, indem er unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkfläche geschaffen hatte.
Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Rechtsanspruch auf die Nutzung eines kostenlosen Betriebsparkplatzes jedenfalls in einem solchen Fall nicht aufgrund von betrieblicher Übung besteht.
Auch bei jahrelanger kostenfreier Benutzung eines Betriebsparkplatzes können Arbeitnehmer des Betriebes nicht berechtigterweise davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch in der Zukunft kostenlose Parkplätze für seine Mitarbeiter bereitstellen.
Die Parteien des Rechtsstreits waren unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Beklagte – ein Klinikum – verpflichtet ist, dem Kläger einen kostenfreien Parkplatz auf dem Betriebsgelände zur Verfügung zu stellen. Auf dem Klinikgelände standen vor Beginn der umfangreichen Baumaßnahmen im Jahr 2011 insgesamt 558 Stellplätze auf diversen Parkflächen zur Verfügung. Diese Parkplätze konnten sowohl von Patienten, als auch von Mitarbeitern des Klinikums sowie Angehörigen und Besuchern genutzt werden, ohne dass dafür ein Nutzungsentgelt anfiel.
Im Rahmen von Neu- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen 558 Stellplätze vollständig, die Beklagte richtete jedoch insgesamt 634 neue Stellplätze auf dem Klinikgelände ein. Diese neuen Parkplätze konnten von Patienten, Mitarbeitern, Besuchern und Anwohnern genutzt werden, wobei die Beklagte jedoch seit der offiziellen Inbetriebnahme der neuen Parkplätze ein Nutzungsentgelt für das Einstellen von Fahrzeugen erhebt. Dieses beläuft sich für die Mitarbeiter der Beklagten pro Stunde auf einen Betrag in Höhe von 0,10 Euro, eine Tagespauschale von maximal 0,70 Euro und für eine Monatskarte ca. 12 Euro. Von Patienten, Besuchern und Anwohnern verlangt das Klinikum pro angefangene Stunde einen Betrag in Höhe von 1,50 Euro, wobei die Zufahrt zu den Parkplätzen durch eine Schranke und ein elektronisches Bezahl- und Öffnungssystem geregelt wird, so dass ein Abstellen von Fahrzeugen ohne Entrichtung eines Nutzungsentgeltes unmöglich gemacht wird.
Ein Stuttgarter Anwalt für Arbeitsrecht hatte für den Kläger geltend gemacht, dass die beklagte Arbeitgeberin ihm auch weiterhin einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung stellen müssen. Dies ergebe sich aus der entstandenen betrieblichen Übung. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart ist in seinem Urteil jedoch zu der Rechtsansicht gelangt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich kein Anspruch aus einer betrieblichen Übung. Der Kläger habe nicht berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihm auch künftig die kostenfreie Nutzung der betriebseigenen Parkplätze gestatten werde. Der Arbeitgeber sei nicht grundsätzlich dazu angehalten, für seine Arbeitnehmer Parkplätze bereitzuhalten. Zwar verlange der Kläger hier nur, dass ihm der Arbeitgeber dann, wenn er weiterhin auf rein freiwilliger Basis Parkplätze zur Verfügung stellt, die Nutzung für die Arbeitnehmer kostenfrei ermöglicht.
Jedoch verkenne der Kläger mit dieser Argumentation, dass die Beklagte nicht etwa für das bereits bestehende und bisher kostenlos zur Verfügung gestellte Parkgelände plötzlich Parkgebühren erhoben hat, sondern im Zuge einer aufwändigen Umgestaltung des Parkgeländes die bisher vorhandenen Stellplätze beseitigt hat und dann vollkommen neue Stellplätze eingerichtet hat, für die sie nunmehr Gebühren erhebt. Unter diesen Voraussetzungen könnten die Beschäftigten gemäß Urteil des LAG nicht erwarten, dass ihnen die Parkplatznutzung auch weiterhin kostenfrei ermöglicht werde.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2014, Aktenzeichen 1 Sa 17/13
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